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Satzung des
Klerusverbandes e. V.
und
Mustersatzung
für die
Diözesanklerikervereine der Bayerischen (Erz-) Diözesen und die
Diözese Speyer |
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I. Name und Sitz |
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§ 1 |
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Der Verein führt den Namen „Klerusverband eingetragener
Verein“. Der Klerusverband ist die Zusammenfassung der
Diözesanklerikervereine Bayerns und des Bistums Speyer sowie eventuell
in Zukunft zu gründender Diözesanklerikervereine. Er hat seinen Sitz
in München und ist dort in Band 22 Nr. 38/3399 in das Vereinsregister
eingetragen. |
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II. Zweck |
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§ 2 |
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Der Klerusverband e. V. hat den Zweck, die Aufgaben der
Diözesanklerikervereine zu koordinieren und zu unterstützen. |
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Dies geschieht durch: |
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Erteilung von Auskunft und Rat in Fragen des
beruflichen und des privaten Lebens der Kleriker;
-
Gewährung von Rechtsschutz der Kleriker nach
Richtlinien, die vom Vorstand aufgestellt werden;
-
ideelle und materielle Unterstützung von Klerikern;
-
Schutz der Standesehre;
-
Abschluss von Tarifverträgen
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§ 3 |
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Diesen Verbandszwecken dienen |
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-
die Geschäftsstelle in München;
-
das Klerusblatt als Verbandsorgan und das
Pfarramtsblatt;
-
die Klerushilfe e. V.
-
die Zusammenarbeit mit nahestehenden Organisationen,
insbesondere der LIGA Bank eG sowie der LIGA Krankenversicherung
katholischer Priester VvaG, beide mit Sitz in Regensburg;
-
Konferenzen und Kurse;
-
ein Schlichtungsausschuss zur gütlichen Beilegung von
Differenzen; der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Ersten
Vorsitzenden und dem jeweiligen Diözesanklerikervereinsvorsitzenden.
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III. Mitgliedschaft |
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§ 4 |
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Mitglieder des Klerusverbandes sind die
Diözesanklerikervereine Bayerns und des Bistums Speyer.
Diözesanklerikervereine, die nicht diesen Gebieten angehören, können
mit Zustimmung der Delegiertenversammlung in den Klerusverband
aufgenommen werden. |
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Der Austritt eines Diözesanklerikervereins aus dem
Klerusverband ist nur möglich, wenn er mit ¾ Stimmenmehrheit seiner
Mitglieder beschlossen und der Diözesanbischof davon in Kenntnis
gesetzt ist. |
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IV. Organe |
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§ 5 |
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Organe des Klerusverbandes sind |
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-
Vorstand
-
Delegiertenversammlung
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§ 6 |
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Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem
Zweiten Vorsitzenden, den Ersten Vorsitzenden der
Diözesanklerikervereine sowie dem geistlichen Vorstandsmitglied der
LIGA Bank eG Regensburg. |
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Ist ein Diözesanklerikervereinsvorsitzender bei einer
Vorstandssitzung verhindert, kann er sich dabei durch seinen
Stellvertreter oder durch ein dafür vorgesehenes Mitglied des
Diözesanklerikervereinsvorstandes vertreten lassen. |
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§ 7 |
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Der Erste Vorsitzende wird von der
Delegiertenversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorstand wählt aus
den Vorsitzenden der Diözesanklerikervereine den Zweiten Vorsitzenden
sowie den Schriftführer gleichfalls auf die Dauer von fünf Jahren. |
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§ 8 |
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Der Verband wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden
gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. |
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Der Erste bzw. Zweite Vorsitzende beruft und leitet die
Sitzungen des Vorstandes, über die ein Protokoll zu erstellen ist und
von ihm sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 9 |
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Der Vorstand hat alle Geschäfte zu erledigen. |
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Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bestellt der
Vorstand einen Geschäftsführer. |
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Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von
mindestens 50 % des Vorstandes erforderlich. |
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Der Vorstand kann auch einen Arbeitsausschuss zur
Erledigung bestimmter Aufgaben bestellen. |
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§ 10 |
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Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand,
den Zweiten Vorsitzenden sowie zwei weiteren Delegierten der
Diözesan-Klerikervereine. |
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§ 11 |
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Die Delegiertenversammlung tritt jedes Jahr einmal zur
Generalversammlung zusammen. Die Einberufung erfolgt, wenigstens zwei
Wochen vorher, durch den Ersten Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung im Klerusblatt. Zur Teilnahme sind alle Delegierten der
Diözesanklerikervereine einzuladen. Die Delegiertenversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend
ist. |
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Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann
jederzeit durch den Ersten Vorsitzenden einberufen werden; sie muss
einberufen werden, wenn wenigstens ¼ aller Verbandsmitglieder dies
unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe verlangt. |
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Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein
Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. |
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§ 12 |
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Die Delegiertenversammlung hat |
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-
den Ersten Vorsitzenden zu wählen:
-
über Anlage von Verbandsvermögen in Grundbesitz oder
in Beteiligungen zu beschließen bzw. dem Vorstand bis zur nächsten
Delegiertenversammlung diesbezügliche Handlungsvollmachten zu
erteilen;
-
den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht
entgegenzunehmen sowie über die Entlastung des Vorstandes zu
befinden.
-
über Anträge des Vorstandes, der
Diözesanklerikervereine und ihrer Mitglieder zu beraten und zu
beschließen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen vor
Zusammentritt der Delegiertenversammlung schriftlich und mit
Begründung in der Geschäftsstelle einzureichen. Die Antragsteller
sollen von der Geschäftsstelle über die Verbescheidung ihrer Anträge
unterrichtet werden.
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§ 13 |
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Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Delegiertenversammlung werden, wenn die Satzung nichts anderes
vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Erste Vorsitzende. |
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V. Änderung der
Satzung |
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§ 14 |
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Eine Änderung der Satzung kann von der
Delegiertenversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder, die
Auflösung des Klerusverbandes mit ¾ Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder
beschlossen werden. |
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VI. Auflösung |
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§ 15 |
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Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das
vorhandene Vermögen der Klerushilfe e. V. zu. Sollte dies nicht
möglich sein, dann fließt das Vermögen im Verhältnis der
Mitgliederzahl den Emeriten-Fonds jener Diözesen zu, deren
Klerikervereine bei der Auflösung dem Klerusverband angeschlossen
sind. |
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Mustersatzung
des
Diözesanklerikervereins N.N.
oder
des Klerusvereins
N.N.
oder
des Priester- und
Diakonenvereins N.N.
(nachfolgend immer
„Verein“ genannt) |
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I.
Name,
Sitz und Aufbau |
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§ 1 |
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Der Verein ist eine Vereinigung von Klerikern innerhalb
der Diözese N. Er führt die Bezeichnung „Priesterverein der (Erz-)Diözese
N.N. mit dem Sitz in …“ oder „Klerusverein der (Erz-)Diözese N.N. mit
dem Sitz in …“ oder „Priester- und Diakonenverein der (Erz-)Diözese
N.N. mit dem Sitz in …“. |
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Der Verein schließt sich mit den übrigen
Diözesanklerikervereinen Bayerns und des Bistums Speyer sowie mit
eventuell in Zukunft zu gründenden ereinen im Klerusverband zusammen. |
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II. Zweck |
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§ 2 |
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Der Verein verfolgt im Rahmen des Kanonischen Rechtes
und gemäß den Anregungen der Freisinger Bischofskonferenz folgende
Zwecke: |
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-
Pflege des Gemeinschaftsgeistes, vor allem durch
gegenseitige Unterstützung und Förderung der Mitglieder in allen
Zweigen der Seelsorge und in ihren sonstigen Berufsaufgaben;
-
Wahrung und Vertretung der staatsbürgerlichen Rechte
und Standesinteressen des katholischen Klerus;
-
ideelle und materielle Hilfeleistung gegenüber den
Mitgliedern;
-
Förderung der christlichen Erziehung und Bildung,
auch in Zusammenarbeit mit Verbänden und Einrichtungen von
gleichgearteter Zielsetzung.
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§ 3 |
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Diesen Zwecken dienen: |
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-
Konferenzen und Kurse;
-
Werbung von Mitgliedern für den Verein und von
Abonnenten für das Klerusblatt;
-
Hinweisung der Mitglieder auf wichtige Mitteilungen
im Verbandsorgan;
-
Berichte an die Geschäftsstelle des Klerusverbandes
über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung und überörtlichem
Interesse;
-
Schlichtungsausschuss zur gütlichen Beilegung von
Differenzen unter Mitgliedern.
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III. Mitgliedschaft |
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§ 4 |
|
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Mitglieder des Vereins können alle katholischen
Kleriker der /Erz-)Diözese N.N. werden ohne Unterschied ihrer
Tätigkeit. Die Ordensgeistlichen, namentlich soweit sie unmittelbar im
Dienst der /Erz-)Diözese stehen, können gleichfalls die persönliche
Mitgliedschaft mit Erlaubnis ihres Ordensoberen erwerben. |
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Die Beitrittserklärung erfolgt an den
Diözesanklerikerverein. |
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§ 5 |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausscheiden aus
dem geistlichen Stand mit sofortiger Wirkung, durch Ausschluss zwei
Wochen, nachdem der Beschluss der Vorstandschaft dem Mitglied
mitgeteilt wurde oder durch Austrittserklärung. Diese muss schriftlich
bis zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist an
den Vorsitzenden des Diözesanklerikervereins oder an die
Geschäftsstelle des Klerikerverbandes gerichtet werden. |
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| |
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes
wegen standesunwürdigen Verhaltens oder wegen wiederholter
Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages erfolgen. Er ist dem
betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen; gegen den
Ausschluss kann Beschwerde zur Jahresversammlung erhoben werden. |
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen auch
alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. |
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IV. Rechte und
Pflichten der Mitglieder |
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§ 6 |
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Jedes Mitglied ist
berechtigt |
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-
die Einrichtungen des Vereins und des Klerusverbandes
nach den hierfür aufgestellten Richtlinien in Anspruch zu nehmen.
-
an den Konferenzen, Kursen und
Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
-
Anträge und Vorschläge an den Vorstand und an die
ordentliche Mitgliederversammlung zu stellen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet |
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-
die Satzung des Vereins und damit auch die
Obliegenheiten, die sich aus dem Zusammenschluss der Vereine im
Klerusverband ergeben, zu beachten.
-
den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und
Aufteilung zwischen den Vereinen und dem Klerusverband von der
Delegiertenversammlung des Klerusverbandes festgesetzt wird. Der
Beitrag ist an die Geschäftsstelle zu leisten.
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V. Organe des
Vereins |
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§ 7 |
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Organe des Vereins
sind: |
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-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
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§ 8 |
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Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern: Erster und
Zweiter Vorsitzender, Kassier, Erster und Zweiter Schriftführer, fünf
Beisitzer sowie ein vom Bischof ernanntes Vereinsmitglied. |
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§ 9 |
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Die Wahl des Ersten und Zweiten Vorsitzenden erfolgt
schriftlich auf fünf Jahre. Im ersten Wahlgang entscheidet die
absolute Stimmenmehrheit; wird diese nicht erreicht, erfolgt eine
Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl. |
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Die übrigen acht Mitglieder des Vorstandes sowie drei
Ersatzmänner werden je nach Beschluss der Mitgliederversammlung offen
oder geheim gleichfalls auf fünf Jahre gewählt. Hier entscheidet die
einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu
wiederholen. Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Kassier und
zwei Schriftführer. |
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Für die übrigen acht Mitglieder werden drei
Ersatzmänner gewählt, die anstelle eines ausscheidenden
Vorstandsmitgliedes treten. Der Vorstand bestimmt, welcher Ersatzmann
anstelle des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes in den Vorstand
eintritt. |
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§ 10 |
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Bei vorzeitigem Ausscheiden des Ersten oder Zweiten
Vorsitzenden hat eine Nachwahl durch die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode zu erfolgen. |
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§ 11 |
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Der Vorstand hat alle Geschäfte zu erledigen, soweit
diese nicht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind. |
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§ 12 |
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Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die
Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Der
Vorstand kann einen Arbeitsausschuss bestellen. |
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§ 13 |
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Der Verein wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. |
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§ 14 |
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Der Erste, im Verhinderungsfall der Zweite Vorsitzende,
beruft oder leitet die Sitzungen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll
zu erstellen und vom Vorsitzenden sowie von einem Schriftführer zu
unterzeichnen. |
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§ 15 |
|
| |
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr
einmal vom Vorstand einberufen. Der Zeitpunkt ist zwei Wochen vorher
unter Angabe der Tagesordnung im „Klerusblatt“ oder auf andere
geeignete Weise bekanntzugeben. |
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§ 16 |
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Die Mitgliederversammlung hat das Recht |
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-
die in den §§ 9 und 10 vorgesehenen Wahlen
vorzunehmen;
-
die beiden Delegierten für die nächstfolgende
Jahresversammlung des Klerusblattes auf Vorschlag des Vorstandes zu
bestimmen;
-
den jährlichen Geschäfts- und Rechnungsbericht
entgegenzunehmen und zu verbescheiden;
-
über Anträge des Vorstandes und der einzelnen
Mitglieder zu beraten und zu beschließen, wenn sie rechtzeitig vor
der Mitgliederversammlung gestellt und den Mitgliedern in der
Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben wurden.
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§ 17 |
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach
der in § 15 bestimmten Form vom Vorstand einberufen werden. Der
Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens ¼ der Vereinsmitglieder
die Einberufung unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe
beantragt. |
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§ 18 |
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Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes entscheidet – soweit die Satzung nichts anderes vorsieht –
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen
nicht mitgezählt werden. |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. |
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VI. Änderung der
Satzung |
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§ 19 |
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Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen
werden; sie bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung des
Klerusverbandes. |
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VI. Auflösung des Vereins |
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§ 20 |
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Die Auflösung des Vereins und der Austritt aus dem
Klerusverband können nur mit ¾ Stimmenmehrheit sämtlicher Mitglieder
beschlossen werden. |
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§ 21 |
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Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der
Klerushilfe e. V. zu. Sollte diese Bestimmung nicht durchführbar sein,
dann verfügt der Diözesanbischof über die Verwendung des Vermögens. |
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